Roland S. aus Deutschland speist seit Wochen opulent in den besten florentinischen Restaurants und Bars, wenn er aber zahlen soll, sagt er nur: „Die Italiener zahlen. Ich bin Deutscher.“

Mittlerweile wird er nur noch „Roland, lo scroccone“ – „Roland, der Zechpreller“ genannt. Roland ist Deutscher, 38 Jahre alt, und genießt seit einigen Woche das „Dolce Vita“ in Florenz. Er isst Pizza und Steak, trinkt Bier. Soll er aber zahlen, gibt es nur den lapidaren Satz: „Die Italiener zahlen. Ich bin Deutscher.“ als Antwort.

 

Dreiste Masche

Die Polizei in Florenz beißt sich an dem Serienzechpreller mit dem schwarzen Zottelbart schon einige Zeit die Zähne aus. Wenn ihm in einem Gastronomiebetrieb die Rechnung präsentiert wird, weigert sich der mindestens drei Sprachen sprechende Mann zu zahlen, so berichtet es der florentinische Corriere Della Serra.

Laut Bericht soll Roland S. in der beim Rathaus gelegenen „Bar Palazzo Vecchio“ einige Whiskeys gekippt haben. Nach dem Genuss folgte aber anstatt zu zahlen nur die lapidare Bemerkung:“Die Italiener zahlen. Ich bin Deutscher!“

Ähnlich frech verhielt er sich alteingesessenen „Caffè Giacosa“. Hier hinterließ der Restaurantschreck – nachdem er sieben Biere, einen Toast und ein Sandwich konsumiert hatte – eine Notiz mit dem Inhalt „Die katholische Kirche hat bezahlt.“.

Eine Vielzahl an Beschwerden gibt es mittlerweile gegen den Deutschen, zweimal wurde er sogar verhaftet, doch er macht so weiter, als wäre nie etwas gewesen.

 

In Italien eine rechtliche Grauzone

 

Die örtliche Polizei hat Roland S. wiederholt zur Rede gestellt und verwarnt. Aber bisher gelang es ihnen nicht dem gewieften Schwindler beizukommen.  Das Nicht-Bezahlen der Rechnung für die konsumierten Speisen und Getränke fällt in Italien strafrechtlich nämlich in eine Grauzone. Diese Tatsache dürfte dem Zechpreller bekannt sein.

So hob das Oberste Gericht des Landes im vergangenen Jahr die Gefängnisstrafe für einen Obdachlosen auf, der Käse und Wurst im Wert von 4,07 Euro gestohlen hatte.

Die juristisch relevante Frage ist nur, ob die von den Richtern im Fall des Obdachlosen angeführte Begründung – „der Mann habe unmittelbar seinen Hunger stillen müssen“ – auch für „Roland, lo scroccone“ gilt.