Derzeit sind die Wetterbedingungen in den Alpen extrem. Das Schneechaos hat Einheimische und Touristen fest im Griff. Was aber tun, wenn An – und/oder Abreise vom Schnee behindert wird?

Wer seinen Winterurlaub eigentlich in der winterlichen Idylle verbringen wollte, wurde womöglich von den extremen Wetterbedingungen überrascht. Was aber tun, wenn man im Urlaubsort eingeschneit ist? Natürlich kann man sich über die zusätzlichen freien Tage freuen. Allerdings sind diese auch mit Kosten verbunden und damit die Frage: Wer kommt für die zusätzlichen Übernachtungen auf? Gerade in teuren Skigebieten, kann die anschließende Rechnung den erholsamen Urlaub wieder zunichte machen. Und wer zahlt, wenn ich meinen Urlaub gar nicht erst antreten kann, weil der Ort unzugänglich ist?

Der Reisereporter hat mit einer Rechtsexpertin gesprochen, die die Sachlage aufklärt.

Kann ich meinen Urlaub stornieren?

Ist der Urlaubsort nicht zugänglich,  etwa weil die Straßen gesperrt sind oder weil Lawinengefahr droht, dann ist dieser Umstand als höhere Gewalt zu verstehen. Das bedeutet vor allem für Individualreisende erhebliche Nachteile. Wer Anreise und Unterkunft einzeln gebucht hat, muss sich dem Risiko der höheren Gewalt bewusst sein.  Urlauber können nur  darauf hoffen, dass sich die Unterkunft kulant zeigt und den Aufenthalt storniert.
Möglicherweise wird aber dennoch eine Gebühr fällig, denn Anspruch auf eine kostenlose Stornierung haben sie nicht. Wer seinen Winterurlaub pauschal über einen Veranstalter gebucht hat, kann den Vertrag für gewöhnlich kostenlos stornieren. Allerdings sollten sich Urlauber informieren, ob der Reiseantritt völlig ausgeschlossen ist oder ob die Anreise nur verschoben werden muss.

 

Muss ich das Hotel zahlen, wenn ich dort eingeschneit bin?

Was passiert allerdings, wenn ich den Urlaub bereits angetreten habe und dann von dieser extremen Wetterlage überrascht werde?
Wer im Winterurlaub eingeschneit wird und bis zur nächstmöglichen Abreise in der gebuchten Unterkunft ausharren muss, hat leider das Nachsehen. In diesem Fall muss der Urlauber die Kosten des ausgeweiteten Aufenthalts selbst zahlen.
Das gilt auch für Pauschalurlauber, denn der Veranstalter ist nur dafür zuständig die Inhalte des abgeschlossenen Vertrages zu erfüllen. Geht der Aufenthalt darüber hinaus, muss auch das der Urlauber selbst tragen.  Eine Ausnahme wäre, wenn der Veranstalter den Urlaubern entweder ausdrücklich dazu rät, länger in der Unterkunft zu bleiben oder wenn die Abreise durch den Veranstalter nicht erfolgen kann. Etwa weil die Wetterlage dies nicht zu lässt. In einem dieser beiden Fälle müssen die zusätzlichen Übernachtungskosten vom Veranstalter getragen werden.

Wetter ist höhere Gewalt

Grundsätzlich lässt sich aber festhalten, dass Wetter als höhere Gewalt gilt und Schadenersatzansprüche oder kostenlose Aufenthalte nur selten übernommen werden. Diesen Fall kennen einige Betroffene noch aus dem Jahre 2018, als Zermatt tagelang eingeschneit war. Damals mussten die Urlauber per Helikopter ausgeflogen werden und die Kosten für den Flug selbst übernehmen.

Keinen Anspruch auf Schadenersatz haben auch jene Urlauber, die beispielsweise ihren Skiurlaub nicht auf Skiern verbringen können, weil die Pisten gesperrt sind. Weder der Reiseveranstalter noch der Liftbetreiber können das Wetter garantieren, weshalb kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz besteht.  Wer sich als Individualreisender bereits einen Skipass gekauft hat auch hier das Nachsehen.