Das Kartellamt untersagt die Bestpreisklausel von Booking.com. Was bedeutet das für zukünftige Hotelbuchungen?

Pünktlich zum Jahresende hat das deutsche Bundeskartellamt angekündigt, dem Hotelbuchungsportal booking.com die zukünftige Verwendung der sogenannten Bestpreisklausel zu untersagen. Demnach hat booking.com die betreffende Klausel bis zum 31. Jänner aus gültigen Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen, sofern sie deutsche Hotels betreffen

 

Bestpreis ist nicht gleich der beste Preis

 

Anders als der Name auf den ersten Eindruck vermuten lassen könnte, geht es bei der Bestpreisklausel nicht darum, den Kunden der Hotelbuchungsportale den günstigsten möglichen Preis zu garantieren. Vielmehr wird durch die Klausel den vertraglich gebundenen Hotels untersagt, auf anderen Portalen oder der eigenen Homepage ein günstigeres Angebot anzubieten. Auf diese Weise wird der Bestpreis direkt von der Hotelbuchungsplattform bestimmt, und nicht von den Preisfindungsmechanismen des Marktes reguliert.

Der Kartellamtspräsident Andreas Mundt sieht darin sowohl die Preissetzungsfreiheit der Hotels verletzt als auch den freien Marktzutritt neuer Buchungsportale erschwert

ÖHV freut sich über die Regelung

 

Die österreichische Wirtschaftskammer und die Hoteliervereinigung (ÖHV) zeigten sich erfreut über die Entscheidung der deutschen Behörde. ÖHV-Generalsekretär Markus Gratzer sieht nun auch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) in der Pflicht und hofft, dass diese den deutschen Kollegen folgt und sich in Österreich für mehr unternehmerische Freiheit und fairen Wettbewerb einsetzt.

 

 Was das für Österreich bedeutet

 

Sollte die BWB dieser Aufforderung nachkommen, könnte sich der Markt für neue Mitbewerber öffnen und zu größerer Reichweite verhelfen.
Für den Konsumenten hieße das zwar, sich mit neuen und mehr Anbietern auseinandersetzen zu müssen, gleichzeitig bedeutet das aber auch sich in Zukunft über günstigere Preise und bessere Qualität bei der Buchung des Traumhotels freuen zu dürfen.