Die Bürokratie und ein komplizierter Fachjargon stehen zwischen uns und unserem Geld. Aber es steht uns zu!

Airlines sind ihren Kunden Zahlungen in Millionenhöhe schuldig. Der Grund: nicht beanspruchte Entschädigungen wegen Verspätungen oder Überbuchungen.

Das ist das Ergebnis einer Studie, die das Unternehmen Airhelp in Auftrag gegeben hat. Beispielsweise wurde ermittelt, dass rund 114.000 Passagiere, die im Jahr 2015 über den Flughafen München geflogen sind, von einer Flugverspätung, Flugannullierung oder Flugüberbuchung betroffen waren. Jedem würde gemäß der Europäischen Flugverordnung ein Entschädigungsanspruch von bis 600 Euro zustehen. Das entspricht rund 34 Millionen Euro!!!

 

Bei drei Stunden Verspätung muss Fluglinie zahlen 

 

Gemäß der Europäischen Gesetzgebung haben Reisende das Recht auf eine Entschädigung seitens der Fluggesellschaft, wenn diese mit mehr als drei Stunden Verspätung an ihrem Zielort ankommt. Egal aus welchem Grund: Flugverspätung, Flugannullierung oder die Überbuchung eines Fluges.

Davon ausgenommen sind Flüge, bei denen die Verspätung durch „außergewöhnliche Umstände“ wie schlechtes Wetter oder Streiks verursacht worden sind.

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Wir kennen unsere Rechte nicht! 

 

Vielen Fluggästen sind ihre Rechte einfach nicht ausreichend bekannt. Eine selbstständige Durchsetzung der Fluggastrechte wird außerdem durch die vielen komplexen und bürokratischen Schritte seitens der Airlines erschwert und schreckt viele ab. Laut Airhelp machen es einige Fluggesellschaften sogar fast unmöglich die Entschädigungsforderungen durchzusetzen, da sich der juristische Fachjargon während des Beschwerdeprozesses für die meisten Fluggäste „wie eine Fremdsprache“ anhört.

 

Verspätung, Annullierung, Überbuchung: Diese Rechte haben Reisende

 

Gemäß der EU-Gesetzgebung werden Flugpassagiere geschützt, wenn ihr Flug verspätet, annulliert oder überbucht ist, sofern dies nicht (wie bereits erwähnt) durch „außerordentliche Umstände“ geschieht. 

Ist dies nicht der Fall stehen den Passagieren bis zu 600 Euro an Entschädigung zu. Vorausgesetzt …

 

  • der Flug ist mehr als drei Stunden verspätet.
  • der Flug wird annulliert und nach einer Umbuchung wird der Zielort nicht innerhalb von drei Stunden gemäß der geplanten Ankunftszeit erreicht.
  • der Flug kann aufgrund einer Überbuchung nicht angetreten werden und der Zielort wird dadurch erst mit einer mehr als dreistündigen Verspätung erreicht.

 
Diese Verordnung gilt für alle Flüge innerhalb der Europäischen Union. Es zählen aber auch Flüge von außerhalb in die Europäischen Union dazu, wenn es sich dabei um eine EU-Fluglinie handelt. Außerdem umfasst die Verordnung unabhängig vom Sitz der Airline sämtliche Flüge, die in der Europäischen Union starten und außerhalb landen.

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