Ein Stück Paprika wurde einer Urlauberin zum Verhängnis. Ein Fall für den Obersten Gerichtshof!

Eine Urlauberin wollte sich am Frühstücksbuffet im Hotel bedienen, als sie plötzlich auf einem Stück (grünem) Paprika, das dort am Boden lag, ausrutschte. Die Dame stürzte, fiel auf den Rücken und verletzte sich so schwer, dass sie beschloss den Reiseveranstalter – der für das Hotel als Erfüllungsgehilfe haftet – zu klagen: 21.000 Euro Schmerzensgeld und 1860 Euro für die infolge benötigte Haushaltshilfe – so die Schadenssumme. Da die verunglückte Frau ihre eigene Verantwortung für das Missgeschick aber nicht leugnen will, entschied sie nur zwei Drittel des Betrages einzuklagen.

Vorwurf: Mangelnde Kontrolle 

Sie warf dem Betreiber vor, dass der Boden vor dem Buffet weder kontrolliert noch gereinigt wurde. Seitens des Hotels ist man jedoch der Ansicht, dass der Gast in dieser Situation immer mit einer gewissen Rutschgefahr rechnen müsse und daher auch auf seine Füße zu achten hätte. Schuld sei also allein die „unachtsame“ Urlauberin. 

Auch das Handelsgericht Wien teilte die Einschätzung des Betreibers. Seinen Feststellungen nach sei das Paprikastück erst kurz vor dem Unfall auf den Boden gefallen. Die Mitarbeiter des Hotels seien daher schuldlos, die Frau hätte aufmerksamer sein müssen.

Das Oberlandesgericht Wien ging zumindest, wie von der Klägerin gefordert, von anderen Feststellungen aus. Also davon, dass das Stück Paprika bereits auf dem Boden lag, als einer der Kellner zur Kontrolle vorbeigegangen sei.

Aber: Obwohl der Unfall nicht passiert wäre, wenn der erwähnte Mitarbeiter das Stück Gemüse aufgehoben oder wenigstens zu Seite geschoben hätte, sah auch die zweite Instanz keinen Fehler beim Hotel und bestätigte das Ergebnis des Handelsgerichts. Die Erklärung: Es sei nicht erwiesen, dass das „gefährliche Gemüse“ schon so lange dort gelegen sei, dass seitens des Betriebs eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten stattgefunden hätte.

OGH stellte Rechtslage für Schadensersatz klar 

Vor diesem Hintergrund sah sich der Oberste Gerichtshof (OGH) veranlasst, die Rechtslage klar zu stellen: Wie weit reicht also die Pflicht der Inhaber, ihr Lokal in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten und alle damit verbundenen Gefahrenquellen auszuschalten? Demnach gibt es laut OGH eine Grenze, die in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr liege. Als Beispiel wurden Lebensmittelgeschäfte angeführt: Diese wurden von der Haftung freigeprochen, nachdem Kunden bei der Obst- und Gemüseselbstbedienung auf einer einzelnen Weintraube und in einem anderen Fall auf einem Salatblatt ausgerutscht sind. In beiden Fällen hätte es der Gerichtshof für übertrieben gehalten, eine permanente Kontrolle des Bodens zu verlangen.

Verkehrssicherungspflicht wurde doch verletzt  

Und auch wenn der OGH, wie die zweite Instanz, die Lage vor dem Frühstücksbuffet – wie auch das Oberlandesgericht – für vergleichbar mit der im Lebensmittelgeschäft hält, sei in diesem Fall die Verkehrssicherungspflicht dennoch verletzt worden. Sei der Kellner nämlich tatsächlich vorbeigekommen und hätte das Paprikastück nicht entfernt, obwohl dies in diesem Fall zumutbar war, so wäre diese Fehlleistung dem Hotel und damit dem Reiseveranstalter zuzurechnen. 

Beim Gehen „vor die Füße schauen“

Allerdings wäre dann auch zu berücksichtigen, „dass jeder Fußgänger beim Gehen vor die Füße schauen und der Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwenden muss“, wie es der OGH ausdrückt. Also wäre der Frau vorzuwerfen, vor dem Sturz nicht auf den Boden geachtet zu haben. Fazit: Das Verschulden läge zu gleichen Teilen auf beiden Seiten.

Hotelbetreiber doch unschuldig?

Aber auch diese Entscheidung ist noch nicht sicher, da das beklagte Hotel den Lauf der Dinge, wie das Oberlandesgericht ihn angenommen hatte, nochmals infrage stellte. Nun muss sich die zweite Instanz mit der Beweisrüge des Hotels befassen. Sollte dabei herauskommen, dass das Paprikastück wirklich erst kurz vor dem Sturz runterfiel, dann könnte dem Hotel kein Vorwurf gemacht werden. Denn laut OGH wäre „eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers“.

Es bleibt also spannend …